Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist nicht jeder entgeltliche Verzicht auf ein Rechtsmittel sittenwidrig i.S.v. Art. 20 OR (und damit eine unrechtmässige Bereicherung i.S.v. Art. 156 StGB). Soweit sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts aber bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Baubewilligungsverfahrens und nicht aus den schutzwürdigen Interessen des rechtsmittelführenden Nachbarn ergibt, ist die "Kommerzialisierung des Verzichts" praxisgemäss sittenwidrig (BGE 139 II 363 E. 2.5; 123 III 101 E. 2c; je mit Hinweisen)